Fachgespräch zum Entwurf eines Gewerbemietschutzrechts

Am 12.02.2020 lud Canan Bayram von Bündnis 90 / Die Grünen und Mitglied des Rechtsausschusses des Bundestags ein vielfältiges Publikum ins Jakob-Kaiser-Haus um den Entwurf der grünen Bundestagsfraktion für ein „Gewerbemietschutzrecht“ zu diskutieren.

Einführend berichtete Daniela Wisotzky vom Berliner Modeinstitut, wie ihr nach jahrelanger Miete ohne Begründung gekündigt wurde und sie keine rechtliche Möglichkeit hatte dagegen vorzugehen. Danach beleuchtete Moritz Heusinger, als Fachanwalt für Mietrecht maßgeblich an der Formulierung des Entwurfes beteiligt, die Veränderungen bzw. Ergänzungen des BGB, die vorgenommen werden sollen, um Gewerbemietverhältnisse besser zu schützen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Landesregierungen per Rechtsverordnung für die Dauer von maximal 10 Jahren Gebiete bestimmen können, in denen wegen angespannter Gewerbemietmärkte die verschiedenen Regelungen des Gewerbemietrechtes zum Schutz kleinerer Gewerbemietverhältnisse (Gewerberäume mit einer Mietfläche von bis zu 250m²) (§ 578a Absatz 1) bzw. zum Schutz von Kleinbetrieben und sozio-kulturellen Einrichtungen (§578a Absatz 2) gelten würden. Die Regelungen selbst umfassen im Wesentlichen:

  • einen Kündigungsschutz (§578b),
  • einen Verlängerungsanspruch bei auf bestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnissen auf bis zu zehn Jahre (§578c) und
  • die Übertragung der Mietpreisbremse die bereits für Wohnraummieten gilt auf Gewerbemietverhältnisse (§578e).

In der anschließenden Diskussion des Entwurfes wurde die Initiative von vielen gelobt (mit Ausnahme der anwesenden Vermieterlobby). Es zeigte sich aber auch, dass es viel Verbesserungs- bzw. Klärungsbedarf gibt. Das betrifft vor allem die Bemessungsgrundlagen: Wie definiert sich der durch das Gesetz eingeführte Begriff „Kleinstbetrieb“? Warum sind nur Flächen von unter 250m² Bestandteil des Gesetzes? Wie errechnet sich eine ortsübliche Vergleichsmiete als Grundlage der Gewerbemietpreisbremse, wenn Gewerberäume anders als Wohnräume verschiedenste Eigenschaften und Qualitäten mitbringen müssen und dementsprechend auch verschiedenste Preise aufrufen? 

Für soziale Träger von Bedeutung ist, dass gerade auch für stationäre Betreuung größere Flächen (>250m²) als schützenswert eingestuft werden. Und auch die Formulierung im §578a Absatz 1, die besagt, dass sich das Gesetz nur auf Räume bezieht, die keine Wohnräume sind, muss aus Trägersicht in der Gesetzbegründung so qualifiziert werden, dass sie zumindest kein Ausschlusskriterium für betreutes Wohnen oder vergleichbare Angebote sozialer Träger ist. 

Am Ende bedankte sich Canan Bayram für die konstruktive Debatte, nahm die vielen Vorschläge, Kritik und Empfehlungen mit und versprach den Gesetzentwurf mit ihrem Team zu überarbeiten. Auch die Agentur INKLUSIV WOHNEN bleibt an dem Thema dran und wird an dieser Stelle  weiter über die Entwicklungen in Sachen Gewerbemietrecht informieren.

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